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Commit af347e3b authored by Gerrit Pape's avatar Gerrit Pape
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anpassung an §57 (1) Satz 7 HG NRW

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\begin{enumpar}
\item Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die unter Ber"ucksichtigung ihrer sonstigen Einnahmen zur Erf"ullung ihrer Aufgaben notwendigen Beitr"age nach Ma"sgabe einer Beitragsordnung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Pr"asidiums der Universit"at Paderborn bedarf. Die Beitragsordnung muss insbesondere Bestimmungen "uber die Beitragspflicht und die H"ohe des Beitrags enthalten. Bei der Festsetzung der Beitragsh"ohe sind die sozialen Verh"altnisse der Studierenden angemessen zu ber"ucksichtigen.
\item Die Beitr"age werden von der Hochschule kostenfrei f"ur die Studierendenschaft eingezogen.
\item In den Fällen des § 50 Absatz 2 Nummer 3 und des § 51 Absatz 3 Nummer 3 des Hochschulgesetzes NRW sind für diese Beiträge Ausnahmen in sozialen Härtefällen zulässig.
\end{enumpar}
\section{Haushalts- und Wirtschaftsf"uhrung}
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