\item Der Schlichtungsausschuss wird vom Studierendenparlament f"ur die jeweils folgende Legislaturperiode eingesetzt. Die Einsetzung des Schlichtungsausschusses soll vor Beginn der Wahlen des Studierendenparlamentes erfolgen. Er besteht aus 5 Mitgliedern, die zuvor mindestens ein Jahr Mitglied im Studierendenparlament gewesen sein m"ussen. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses d"urfen nicht gleichzeitig dem Studierendenparlament oder dem AStA angeh"oren. N"aheres regelt die Gesch"aftsordnung des Studierendenparlaments.
\item Der Schlichtungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die Studierende im Sinne dieser Satzung sind. Sie d"urfen weder Mitglied des AStA noch des FSRK-Vorstandes sein. Jede Liste des Studierendenparlaments schl"agt auf der konstituierenden Sitzung des Studierendenparlaments ein Mit-glied und Stellvertreter vor, die dann vom Studierendenparlament gew"ahlt werden. Zwei weitere Mitglieder entsendet die Faschaftsr"atekonferenz.
\item Die Mitglieder des Schlichtungsausschusss w"ahlen in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, welche oder welcher zu den Sitzungen einl"adt und diese leitet.
\item Die Amtszeit beginnt mit der Wahl und endet mit der konstituierenden Sitzung des n"achsten Schlichtungsausschusses.
\item Die Amtszeit eines Mitglieds endet vorzeitig
\begin{enumerate}[a)]
\item durch R"ucktritt, der dem Pr"asidium textlich mitzuteilen ist
\item durch Wahl
\item durch Tod.
\end{enumerate}
\item R"ucktritt und Ausscheiden aus dem Schlichtungsausschuss sind diesem und dem entsendenden Gremium textlich mitzuteilen.
\item Scheidet ein Mitglied und/oder Stellvertreter, welche vom Studierendenparlament entsandt wurden, vorzeitig aus dem Schlichtungsausschuss aus, schl"agt die Liste, die die Kandidatur vorgeschlagen hat, ein neues Mitglied und/oder Stellvertreter vor, welches/welcher nachgew"ahlt wird. Verzichtet die Liste auf ihren Platz erfolgt eine Nachwahl nach Mehrheitswahl in der n"achsten Sitzung des Studierendenpar-laments.
\item Der Schlichtungsausschuss gibt sich eine Gesch"aftsordnung. Gibt er sich keine Gesch"aftsordnung, so findet die Gesch"aftsordnung des Studierendenparlaments entsprechende Anwendung.
\item Der Schlichtungsausschuss ist bei Anwesenheit von mehr als der H"alfte seiner Mitglieder beschlussf"ahig.
\item Der Schlichtungsausschuss hat folgende Aufgaben:
\begin{enumerate}
\item Schlichtung in Streitf"allen,
...
...
@@ -87,8 +99,8 @@
\end{enumerate}
\item Der Schlichtungsausschuss entscheidet selbst, ob er "uber einen Antrag entscheidet.
\item Der Schlichtungsausschuss kann von jedem Mitglied des Studierendenparlaments oder des AStA angerufen werden. Au"serdem k"onnen Projektbereiche, anerkannte Initiativen und Organe der Fachschaften den Schlichtungsausschuss anrufen.
\item Der Schlichtungsausschuss spricht Empfehlungen aus. Wenn zwei Parteien den Schlichtungsausschuss zuvor als Schiedsgericht akzeptiert haben, ist die Entscheidung bindend. §\,9~Absatz~11 bleibt unber"uhrt.
\item Gegen mit Aufgaben der studentischen Selbstverwaltung beauftragte Mitglieder der Studierendenschaft, die das Ansehen oder die Interessen der Studierendenschaft oder der Universit"at gesch"adigt haben oder ihre ihnen obliegenden Pflichten in besonderer Weise verletzt haben, kann der Schlichtungsausschuss eine "offentliche R"uge aussprechen. Eine R"uge kann nur einstimmig beschlossen werden.
\item Der Schlichtungsausschuss spricht Empfehlungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit aus. Wenn zwei Parteien den Schlichtungsausschuss zuvor als Schiedsgericht akzeptiert haben, ist die Entscheidung bindend. §\,9Absatz~11 bleibt unber"uhrt.
\item Gegen mit Aufgaben der studentischen Selbstverwaltung beauftragte Mitglieder der Studierendenschaft, die das Ansehen oder die Interessen der Studierendenschaft oder der Universit"at gesch"adigt haben oder ihre ihnen obliegenden Pflichten in besonderer Weise verletzt haben, kann der Schlichtungsausschuss eine "offentliche R"uge aussprechen. Eine R"uge kann nur einstimmig be-schlossen werden.
\end{enumpar}
\section{Allgemeiner Studierendenausschuss}
...
...
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\item Die/Der AStA Vorsitzende regelt mit Zustimmung des Studierendenparlaments die Zust"andigkeit der Referentinnen/Referenten. Die Zust"andigkeit der Referentinnen / Referenten ist im Anhang des Protokolls der entsprechenden Sitzung des Studierendenparlaments detailliert zu dokumentieren. Bei einer digitale Pr"asentationen, muss der Teil aus dem die Zust"andigkeit der Referentinnen/Referenten hervorgeht, befreit von personenbezogener Daten vollst"andig in den Anhang des Protokolls "ubernommen werden. Die jeweiligen Pr"asentationen m"ussen hierzu nach erfolgreicher Wahl der entsprechenden Referentinnen/Referenten an das Pr"asidium des Studierendenparlaments weitergegeben werden. Sie/Er erl"asst Richtlinien f"ur die T"atigkeit. Im Rahmen der Zust"andigkeit nehmen die Referentinnen/Referenten ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr.
\item Die/Der AStA Vorsitzende hat rechtswidrige Beschl"usse, Ma"snahmen oder Unterlassungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschuss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat sie/er das Pr"asidium der Universit"at Paderborn zu unterrichten.
\item Die Mitglieder des AStA sind den Mitgliedern des Studierendenparlaments gegen"uber auskunftspflichtig.
\item Der AStA Vorsitz, die AStA Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die AStA Referentinnen und Referenten sind verpflichtet, monatlich einen T"atigkeitsbericht über ihre, im Rahmen ihrer AStA Tätigkeit verrichtete, Arbeit zu erstellen. Die T"atigkeitsberichte sollen zum letzten Tag eines Monats per E-Mail an das Pr"asidium des Studierendenparlaments geschickt werden. Die T"atigkeitsberichte sind auf der Webseite des Studierendenparlaments in geeigneter Form hochschul"offentlich zu ver"offentlichen und m"ussen auch nach der Amtszeit der Mitglieder des AStA hochschul"offentlich zug"anglich sein.
\item Der AStA Vorsitz, die AStA Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die AStA Referentinnen und Referenten sind verpflichtet, monatlich einen T"atigkeitsbericht "uber ihre, im Rahmen ihrer AStA T"atigkeit verrichtete, Arbeit zu erstellen. Die T"atigkeitsberichte sollen zum letzten Tag eines Monats per E-Mail an das Pr"asidium des Studierendenparlaments geschickt werden. Die T"atigkeitsberichte sind auf der Webseite des Studierendenparlaments in geeigneter Form hochschul"offentlich zu ver"offentlichen und m"ussen auch nach der Amtszeit der Mitglieder des AStA hochschul"offentlich zug"anglich sein.