\item Scheidet ein gew"ahltes Mitglied aus oder ruht seine Mitgliedschaft, so wird der Sitz desjenigen Kandidierenden derselben Wahlliste zugeteilt, der nach dem Wahlergebnis unter den bisher nicht ber"ucksichtigten Kandidierenden die meisten Stimmen hat. Ist eine Wahlliste ersch"opft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Zahl der Sitze im Studierendenparlament vermindert sich entsprechend.
\item Entf"allt der Grund des Ruhens einer Mitgliedschaft vor Ende der Legislatur, ist dies umgehend dem Pr"asidium mitzuteilen. Das Mitglied erh"alt seinen Sitz und Stimme im Studierendenparlament wieder. Daf"ur verliert das zuletzt nachger"uckte Mitglied derselben Wahlliste den gem"a"s Absatz 3 zugeteilten Sitz.
\item Ist ein Mitglied des Studierendenparlamentes aus wichtigen Gr"unden verhindert, an einer Sitzung des Studierendenparlaments teilzunehmen, kann es sich durch ein Mitglied derselben Wahlliste vertreten lassen. Die Vertretung kann sich w"ahrend der Sitzung "andern. Vertretungen m"ussen zu Beginn der Vertretung dem Pr"asidium angezeigt werden.
\item Jedes Mitglied des Studierendenparlaments kann sich beliebig oft vertreten lassen.
\item N"aheres regelt die Wahlordnung und die Gesch"aftsordnung des Studierendenparlaments.
\item N"aheres zu Vertretungen regelt die Wahlordnung und die Gesch"aftsordnung des Studierendenparlaments.
\end{enumpar}
\section{Pr"asidium des Studierendenparlaments}
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@@ -114,13 +113,13 @@
\item Als AStA-Vorsitz ist gew"ahlt, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der satzungsm"a"sigen Mitglieder des Studierendenparlaments erh"alt. Steht nur eine Person zur Wahl, gibt es keine weiteren Wahlg"ange. Ergibt sich bei mehreren Kandidierenden im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang keine*r der Kandidierenden die Mehrheit, so gen"ugt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments. Konnte in den jeweils vorgesehenen Wahlg"angen keine kandidierende Person die erforderliche Mehrheit erzielen, ist f"ur eine erneute Wahl eine weitere Sitzung einzuberufen.
\item Die Amtszeit der AStA-Mitglieder endet mit der Amtszeit des AStA-Vorsitz. Tritt eine*r der Referent*innen zur"uck oder wird exmatrikuliert, endet die Amtszeit dieser Person mit dem R"ucktritt oder der Exmatrikulation.
\item Die Abwahl des AStA-Vorsitz ist nur durch Wahl eines neuen Vorsitz zul"assig. Die stellvertretenden Personen und die Referent*innen k"onnen auf Vorschlag des AStA-Vorsitz mit einfacher Mehrheit abgew"ahlt werden.
\item Das Studierendenparlament kann Stellvertreter*innen und Referent*innen mit der Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments abw"ahlen. Die Behandlung des Antrag auf Abwahl muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und das betroffene Mitglied ist zu der n"achsten Sitzung, auf der der Antrag behandelt werden muss, einzuladen.
\item Wird das Finanzreferat abgew"ahlt, darf der AStA-Vorsitz unmittelbar eine nachfolgende Person vorschlagen. Wird dies nicht getan oder der Vorschlag findet keine Mehrheit, muss der AStA-Vorsitz ein kommissarisches Finanzreferat bennen, welches bis zur n"achsten Sitzung im Amt ist.
\item Das Studierendenparlament kann Stellvertreter*innen und Referent*innen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments abw"ahlen. Die Behandlung des Antrag auf Abwahl muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und das betroffene Mitglied ist zu der n"achsten Sitzung, auf der der Antrag behandelt werden muss, einzuladen.
\item Wird das Finanzreferat abgew"ahlt, darf der AStA-Vorsitz unmittelbar eine nachfolgende Person vorschlagen. Wird dies nicht getan oder der Vorschlag findet keine Mehrheit, muss der AStA-Vorsitz ein kommissarisches Finanzreferat bestimmen, welches bis zur n"achsten Sitzung im Amt ist.
\item Rechtsgesch"aftliche Erkl"arungen durch die die Studierendenschaft verpflichtet werden soll, bed"urfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses zu unterzeichnen.
\item Der AStA-Vorsitz regelt mit Zustimmung des Studierendenparlaments die Zust"andigkeit der Referent*innen. Die Zust"andigkeit der Referent*innen ist im Anhang des Protokolls der entsprechenden Sitzung des Studierendenparlaments detailliert zu dokumentieren. Bei einer digitalen Pr"asentation muss der Teil, aus dem die Zust"andigkeit der Referent*innen hervorgeht, befreit von personenbezogener Daten vollst"andig in den Anhang des Protokolls "ubernommen werden. Die jeweiligen Pr"asentationen m"ussen hierzu nach erfolgreicher Wahl der entsprechenden Referent*innen an das Pr"asidium des Studierendenparlaments weitergegeben werden. Der AStA-Vorsitz erl"asst Richtlinien f"ur die T"atigkeit. Im Rahmen der Zust"andigkeit nehmen die Referent*innen ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr.
\item Der AStA-Vorsitz hat rechtswidrige Beschl"usse, Ma"snahmen oder Unterlassungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat der AStA-Vorsitz das Pr"asidium der Universit"at Paderborn zu unterrichten.
\item Die Mitglieder des AStA sind verpflichtet, auf den Sitzungen des Studierendenparlaments Rechenschaft "uber ihre Arbeit abzulegen, Halbreferate zweimal und Vollreferate dreimal im Semester. Alternativ kann ein schriftlicher Bericht erstellt werden, welcher innerhalb der Antragsfrist dem Parlament vorliegen muss.
\item Der AStA soll sich an der Studierendenumfrage der Universit"at Paderborn beteiligen. Ist dies nicht m"oglich, so soll der AStA eine eigene repr"asentative Studierendenumfrage erstellen.
\item Der AStA soll sich an der Studierendenumfrage der Universit"at Paderborn beteiligen. Ist dies nicht m"oglich, so soll der AStA eine eigene repr"asentative Studierendenumfrage erstellen. Dies ist in Absprache mit dem Pr"asidium der Universit"at durchzuf"uehren.
\newpage
\item Der AStA muss eine nicht an der Universit"at Paderborn immatrikulierte Assistenz des Vorsitz f"ur mindestens 50 \% der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder im Tarifgebiet West beschäftigen. Der Haushaltsausschuss muss der Einstellung zustimmen.\\
Der Wirkungs- und Verantwortungsbereich umfasst im Wesentlichen, aber nicht ausschlie"slich, die eigenverantwortliche und selbstst"andige Erledigung folgender Aufgaben: